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Haftpflicht - Sicherheit für mich und meine Familie

 

Sicherheit im Alltag – in vielen Familien gewinnt dieser Aspekt spätestens dann an Bedeutung, wenn sich der erste Nachwuchs ankündigt. Dabei geht es nicht nur um die Sicherheit, was das körperliche Wohl der Familienangehörigen betrifft. Zunehmend in den Mittelpunkt rückt die finanzielle Sicherheit. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung legen daher in ihrer Bedeutung zu.

 

 

Aus Expertensicht sind es aber nicht die einzigen Policen, an die Familien denken sollten. Sicherheit und Vorsorge entstehen aus einem weitaus größeren Sicherheitsnetz, zu dem auch die private Haftpflichtversicherung gehört. Was hat diese Sachversicherung aber mit dem Thema Nachwuchs zu tun?

 

Eltern haften für Kinder

 

Kinder sind im Alltag vielen Risiken ausgesetzt, können gleichzeitig aber auch zu einem „Risikofaktor“ werden. Etwa dann, wenn der Nachwuchs auf dem Schulweg eine viel befahrene Straße quert und es zum Unfall durch ausweichende Verkehrsteilnehmer kommt. Oder Kinder im klassischen Fall mit dem Fußball das Gewächshaus im Nachbargarten als Zielscheibe benutzen.

 

Viele Eltern sind immer noch in der Haltung verwurzelt, uneingeschränkt für Schäden der Kinder zu haften. Ein Trugschluss, denn haftbar und damit schadenersatzpflichtig können Eltern nur bei verletzter Aufsichtspflicht werden. Allerdings ist die Trennlinie schwierig zu ziehen. Und wenn es zu berechtigten Schadenersatzforderungen kommt, können erhebliche Belastungen anfallen.

 

Hier schützt die private Haftpflicht insofern, als dass sie in der Regel (ausgenommen reine Single-Tarife) den Schutz auch auf Familienangehörige ausdehnt. Auf diese Weise lässt sich der Nachwuchs doppelt schützen, denn die Haftpflichtversicherung deckt nicht nur den originären Sach- oder/und Personenschaden. Im Zuge der Regulierung werden die Regressforderungen geprüft. Sind diese unberechtigt erhoben, kommt es zu deren Ablehnung durch die Haftpflichtversicherung. In diesem Zusammenhang erfüllt die Versicherung eine passive Rechtsschutzfunktion.

 

Sonderfall deliktunfähige Kinder

 

Anders als Erwachsene, die immer für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden können und damit auch den Griff ins Privatvermögen fürchten müssen, sind Kinder bis zu gewissen Altersgrenzen ein Sonderfall. Man spricht in diesem Zusammenhang von Deliktunfähigkeit. Kinder, welche das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten i. A. als deliktunfähig.

 

Bis zum Beginn des elften Lebensjahres gilt diese Deliktunfähigkeit laut § 828 BGB auch im Straßenverkehr (Schaden mit Kraftfahrzeug, Schienenbahn oder Schwebebahn; gilt nicht bei Vorsatz). Die Folge: Versicherungen müssen den Schaden durch deliktunfähige Kinder nicht regulieren. Es sei denn, denn Eltern oder anderen Aufsichtspersonen kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Beispiel: Beim Kindergeburtstag bleibt der Nachwuchs über eine Stunde oder länger allein. In solchen Fällen geht der Schaden zu deren Lasten, sprich die Versicherung leistet den geltend gemachten Schadenersatz.
Anders die Situation, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird – etwa durch einen kurzen Gang in die Küche. In solchen Fällen könnt es teuer werden, wenn die Eltern zum Beispiel aus Kulanz den Schaden regulieren wollen. Wer den minderjährigen Nachwuchs trotz der Tatsache, dass er als deliktunfähig gilt, adäquat absichern will, sollte nach Verträgen suchen, in denen auch bei Deliktunfähigkeit und nicht verletzter Aufsichtspflicht die Leistungen übernommen werden.
 

 

Foto: Finanzen.de

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