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Haftpflicht - Sicherheit für mich und meine Familie
Aus Expertensicht sind es aber nicht die einzigen Policen, an die Familien denken sollten. Sicherheit und Vorsorge entstehen aus einem weitaus größeren Sicherheitsnetz, zu dem auch die private Haftpflichtversicherung gehört. Was hat diese Sachversicherung aber mit dem Thema Nachwuchs zu tun?
Eltern haften für Kinder
Kinder sind im Alltag vielen Risiken ausgesetzt, können gleichzeitig aber auch zu einem „Risikofaktor“ werden. Etwa dann, wenn der Nachwuchs auf dem Schulweg eine viel befahrene Straße quert und es zum Unfall durch ausweichende Verkehrsteilnehmer kommt. Oder Kinder im klassischen Fall mit dem Fußball das Gewächshaus im Nachbargarten als Zielscheibe benutzen.
Viele Eltern sind immer noch in der Haltung verwurzelt, uneingeschränkt für Schäden der Kinder zu haften. Ein Trugschluss, denn haftbar und damit schadenersatzpflichtig können Eltern nur bei verletzter Aufsichtspflicht werden. Allerdings ist die Trennlinie schwierig zu ziehen. Und wenn es zu berechtigten Schadenersatzforderungen kommt, können erhebliche Belastungen anfallen.
Hier schützt die private Haftpflicht insofern, als dass sie in der Regel (ausgenommen reine Single-Tarife) den Schutz auch auf Familienangehörige ausdehnt. Auf diese Weise lässt sich der Nachwuchs doppelt schützen, denn die Haftpflichtversicherung deckt nicht nur den originären Sach- oder/und Personenschaden. Im Zuge der Regulierung werden die Regressforderungen geprüft. Sind diese unberechtigt erhoben, kommt es zu deren Ablehnung durch die Haftpflichtversicherung. In diesem Zusammenhang erfüllt die Versicherung eine passive Rechtsschutzfunktion.
Sonderfall deliktunfähige Kinder
Anders als Erwachsene, die immer für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden können und damit auch den Griff ins Privatvermögen fürchten müssen, sind Kinder bis zu gewissen Altersgrenzen ein Sonderfall. Man spricht in diesem Zusammenhang von Deliktunfähigkeit. Kinder, welche das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten i. A. als deliktunfähig.
Bis zum Beginn des elften Lebensjahres gilt diese Deliktunfähigkeit laut § 828 BGB auch im Straßenverkehr (Schaden mit Kraftfahrzeug, Schienenbahn oder Schwebebahn; gilt nicht bei Vorsatz). Die Folge: Versicherungen müssen den Schaden durch deliktunfähige Kinder nicht regulieren. Es sei denn, denn Eltern oder anderen Aufsichtspersonen kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Beispiel: Beim Kindergeburtstag bleibt der Nachwuchs über eine Stunde oder länger allein. In solchen Fällen geht der Schaden zu deren Lasten, sprich die Versicherung leistet den geltend gemachten Schadenersatz.
Foto: Finanzen.de Kommentare zum Artikel:Es wurden noch keine Kommentare zu diesem Artikel abgegeben.
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